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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국형사법학회 형사법연구 형사법연구 제21권 제1호
발행연도
2009.1
수록면
199 - 222 (24page)

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Nach dem Menschenbild, das dem traditionellen Schuldprinzip zugrunde liegt, ist der Mensch ein frei handelndes Wesen. Das traditionelle Schuldprinzip besagt, dass wir davon ausgehen dürfen, dass der Mensch sich rechtsmäßig handeln würde, da er von Natur aus auf freie, sittliche Selbstbestimmung angelegt ist. Es ist jedoch umstritten, ob wir dieses Menschenbild immer noch beibehalten sollten. Im diesem Zusammenhang wird vor allem darauf hingewiesen, dass es in unserer Gesellschaft solche Menschen gibt, von denen wir nicht erwarten können, dass sie sich für das Recht entscheiden würden. Terroristen, die die Existenz unserer Gesellschaft an sich ablehnen, und Sexualdelikten, die sich selbst nicht genug unter Kontrolle haben, sind nur einige Beispiele dafür. Es ist zu vermuten, dass das derzeitige Strafrechtssystem für die von diesen Menschen herbeigeführte Rechtsgüterverletzung machtlos ist, da es auf dem alten Schuldprinzip aufgebaut ist, und dies könnte zu der Auffassung führen, dass das Menschenbild eines autonom verantwortlich handelndes Wesens und somit das traditionelle Schuldprinzip aufgegeben werden sollten, um die Aufgabe des Strafrechts, den Rechtsgüterschutz, wirkungsvoll durchzusetzen. Damit ist gemeint, dass die Idee der maximalen Freiheit um des Rechtsgüterschutzes willen, wenn auch nur teilweise, aufgegeben werden sollte. Wenn wir aber in Betrachtung ziehen, dass das Schuldprinzip bei der Gewährleistung des Grundrechts auf Freiheit eine unabdingbare Rolle übernimmt, sollten wir zunächst genau überprüfen, ob dies verfassungsmäßig ist.

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